Wirtschaftliche Beurteilungsgrundlage:
Jeder Übertragung oder Neuvergabe von Unterpachtrechten ist ein, von einem dazu befugten Schätzmeister, auf Grundlage des § 16 Abs. 1 KIGG erstelltes Schätzungsgutachten. Das Schätzungsgutachten darf nicht älter als ein Jahr sein. Der Unterpächter hat vor Einholung des Schätzgutachtens bekannt zu geben und gegebenenfalls nachzuweisen, ob bzw. dass die im Kleingarten vorhandenen Baulichkeiten der Bauordnung entsprechend errichtet worden sind und benützt werden dürfen. |