Vergaberichtlinen
Gartenordnung §12 (9):
Will ein Mitglied seinen Unterpachtvertrag aufkündigen, hat er dies der Vereinsleitung bekannt zu geben. Es ist aus praktischen und rechtlichen Gründen unbedingt erforderlich, ein Schätz- oder Bewertungsgutachten erstellen zu lassen. Mit der Schätzung der tatsächlich getätigten Aufwendungen für Baulichkeiten, ortsfesten Außenanlagen und Kulturen ist ein vom Zentralverband bestellter Schätzer oder ein gerichtlich beeideter Schätzmeister zu beauftragen, da die Übervorteilung des Gartennachfolgers unstatthaft ist. Das Ausfertigen der Vereinbarung zwischen Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger kann nur mit Zustimmung der Vereinsleitung erfolgen, in welcher alle Beteiligten ihr Einverständnis bekunden. Zahlungen, die ohne Wissen der Vereinsleitung erfolgen, sind unstatthaft.
Wirtschaftliche Beurteilungsgrundlage:
Jeder Übertragung oder Neuvergabe von Unterpachtrechten ist ein, von einem dazu befugten Schätzmeister, auf Grundlage des § 16 Abs. 1 KIGG erstelltes Schätzungsgutachten. Das Schätzungsgutachten darf nicht älter als ein Jahr sein. Der Unterpächter hat vor Einholung des Schätzgutachtens bekannt zu geben und gegebenenfalls nachzuweisen, ob bzw. dass die im Kleingarten vorhandenen Baulichkeiten der Bauordnung entsprechend errichtet worden sind und benützt werden dürfen.
Die geschätzte Aufwendungsersatzsumme darf um höchstens 10% überschritten werden!
Damit wird jeder Unterpächter in die Lage versetzt, in Kenntnis des erreichbaren Aufwendungsersatzes zu entscheiden, ob er die Übertragung oder Beendigung der Unterpachtrechte weiter betreiben möchte oder nicht.